Satzung des Vereins zur Rettung und Erhaltung der Neuenburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein wurde am 20. Juni 1990 gegründet und führt den Namen "Verein
zur Rettung und Erhaltung der Neuenburg e. V". Er ist beim
Amtsgericht Naumburg in das Vereinsregister unter der laufenden Nummer 35
eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Freyburg/Unstrut, die Geschäftsstelle ist Schloss
Neuenburg.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in
ihrer Eigenschaft als Mitglied.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
- Der Verein hat die denkmalgerechte Erhaltung und die dem Kulturdenkmal
entsprechende Nutzung des Schlosses Neuenburg zum Ziel.
§ 4 Aufgaben
- Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: a) die Förderung der
denkmalgerechten Instandsetzung und Erhaltung von Schloss Neuenburg, b) die
Förderung, Beratung und Unterstützung des Museums durch Beiräte, c) die
Installation zweckdienlicher Geschäftsbereiche, d) die Förderung der
Geschichts- und Heimatforschung, e) die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit
und Publikationstätigkeit, f) die Spendenakquisition, g) die Beantragung von
Fördergeldern und anderen Zuwendungen, h) der Einsatz der Mittel des Vereins
im Sinne der satzungsgemäßen Ziele und bei Spenden mit Zweckbestimmung gemäß
dem Spenderwillen, i) die Entscheidung über den Einsatz nicht zweckgebundener
Zuwendungen zur Verwirklichung der Vereinsziele.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus: a) Mitgliedern, b) Fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag an
die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
- Die Pflichten der Mitglieder sind: a) sich für die Verwirklichung
der Ziele dieser Satzung einzusetzen, b) ihren Jahresbeitrag zu entrichten,
dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist
im l. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von
dieser Pflicht befreit.
- Die Mitglieder erhalten: a) einen Mitgliedsausweis, der zum
kostenlosen Eintritt in das Museum Schloss Neuenburg berechtigt, b)
Einladungen zu Ausstellungen und Veranstaltungen, c) Informationen zu
geplanten Vorhaben des Vereins.
- Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes oder
Auflösung der juristischen Gesellschaft, b) durch freiwilligen Austritt in
Form einer schriftlichen Erklärung, c) durch Ausschluss aus dem Verein bei
satzungswidrigem Verhalten, worüber der Vorstand entscheidet, d) bei
Ausbleiben des Jahresbeitrages trotz Zahlungserinnerung, l. Mahnung und 2.
Mahnung mit Fristsetzung.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der
Vorstand, c) die besonderen Vertreter.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres
schriftlich einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes, einer der Beiräte oder
von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung bei Bedarf einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Es können Gäste geladen
werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Beratung und die
Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Vereins, soweit ihre Erledigung
nicht dem Vorstand, den Beiräten oder den besonderen Vertretern zustehen, b)
die Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Vereinslebens. c) die Wahl
und die Entlastung des Vorstandes. d) die Wahl und die Entlastung von
Kassenprüfern, e) die Entgegennahme des Arbeitsberichtes und des
Haushaltsplanes des Vereins sowie der Informationen zur Arbeit der Beiräte und
der besonderen Vertreter, f) die Festsetzung der Jahresbeiträge, g) die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Beschlussfassung zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins
erfordert eine Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
- Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem Vertreter
ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll wird vom Vorstandsvorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer
unterzeichnet.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand umfaßt neun Mitglieder: a) den Vorstandsvorsitzenden, b) den
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, c) den Schatzmeister und den
Stellvertreter, d) den Schriftführer und den Stellvertreter, e) bis zu drei
weitere Mitglieder.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
schriftlich und geheim. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus. so tritt in den Vorstand für die
restliche Amtszeit der Nachfolgekandidat ein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung, b) die Aufstellung eines Haushalts- und eines
Arbeitsplanes für jedes Geschäftsjahr sowie die Erarbeitung eines
Rechenschaftsberichtes. c) die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des
Vereinslebens nach den Vorschlägen der Mitgliederversammlung, d) die
Genehmigung der Haushaltspläne und der Erlaß der Geschäftsordnungen für die
einzelnen Geschäftsbereiche, e) die Entgegennahme der Jahresberichte der
Beiräte und besonderen Vertreter, f) die Berufung und Abberufung der
Mitglieder der Beiräte, die enge Zusammenarbeit mit den Beiräten und den
besonderen Vertretern, g) die Entlastung der besonderen Vertreter, h) die
Ernennung von Ehrenmitgliedern. i) die Beschlussfassung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern. k) Der Vorstand vertritt den Verein im neu zu
schaffenden "Beirat Schloss Neuenburg".
- Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Aufgaben einen
hauptamtlichen Geschäftsführer berufen. Der Vorstandsvorsitzende, ein Mitglied
des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied kann mit der hauptamtlichen
Geschäftsführertätigkeit betraut werden. Die Abberufung erfolgt ebenfalls
durch den Vorstand.
- Dem Vorstand ist ausdrücklich erlaubt, pauschale Aufwandsentschädigungen
oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes und an die besonderen
Vertreter zu zahlen.
- Die in den Vorstand gewählten Mitglieder, die hauptberuflich in einem
Geschäftsbereich des Vereins tätig sind, haben bei Beschlüssen, die ihre
eigenen Angelegenheiten betreffen, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der jeweils Stimmberechtigten gefaßt
und protokolliert. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 9 Beiräte
- Den Beiräten obliegt die Beratung des Vorstandes, die Förderung und
kritische Begutachtung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Projekte
des Vereins.
- Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand berufen und abberufen.
Vereinsmitglieder können entsprechende Vorschläge an den Vorstand richten. Die
einzelnen Beiräte sollten in der Regel nicht mehr als 10 Mitglieder haben.
- Die Mitglieder der Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Zu den Beiratssitzungen sind der Vorstandsvorsitzende bzw. sein
Stellvertreter einzuladen.
- Die Empfehlungen der Beiräte werden nach dem Konsensprinzip gefaßt und
protokolliert und dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand fasst entsprechende
Beschlüsse.
§ 10 Besondere Vertreter
- Für bestimmte Geschäftsbereiche können besondere Vertreter durch den
Vorstand bestellt werden, die nicht Mitglied des Vorstandes, jedoch Mitglied
des Vereins sein müssen.
- Die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich
bringt. Die Vertretungsmacht wird durch den Vorstand festgelegt.
- Die Grundlage der Arbeit der besonderen Vertreter bildet eine
Geschäftsordnung.
- Die Prüfung der einzelnen Geschäftsbereiche erfolgt durch die staatlichen
und kommunalen Kontrollorgane und die des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung kann nur nach Beendigung des vollen Geschäftsjahres
erfolgen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das gesamte Vermögen dem Träger des Museums - derzeit der Stiftung Dome
und Schlösser in Sachsen-Anhalt - zu, mit der Zweckbindung, die Mittel zur
Fortführung der Ziele des Vereins zur Rettung und Erhaltung der Neuenburg e.V.
einzusetzen.
Diese geänderte Satzung wurde auf der Grundlage der ersten Satzung von 1990 -
zuletzt geändert am 28.08.2004 - erarbeitet und am 27.03.2010 durch
die Mitgliederversammlung beschlossen.
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Große Teile der geschichtsträchtigen Neuenburg wurden seit 1990 saniert und
für Besucher zugänglich gemacht.
Das war nur möglich durch die Hilfe und Unterstützung staatlicher und
privater Förderer, vieler Freunde und nicht zuletzt der Mitglieder unseres
Fördervereins.
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